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JURA Management AG
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ÜBERSICHT

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ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR ASPHALT

Alle Aufträge für Lieferungen von Belagsmischgut werden aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Bezüger die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Belagslieferwerk schriftlich bestätigt worden sind. Für die Eigenschaften des Belagsmischgutes sind die anlagespezifischen Eignungsnachweise gemäss den SN-Normen massgebend. Grundsätzlich gilt die Garantienorm des VSS.

1. Preislisten und Offerten

Die Basispreise und Konditionen der gedruckten Preisliste gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer, allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns aufgrund
dieser Preislisten erteilten Auftrages verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf 1 Monat beschränkt. Ausdrücklich vorbehalten bleiben Preisanpassungen (z.B. wegen erhöhter Energie-, Rohstoffpreise, eingeschränkter Lieferketten). Alle Preise verstehen sich für Lieferungen ab Belagslieferwerk, exkl. MwSt. Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Werk geltenden Öffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Allfällige ausgewiesene Teuerungen werden separat verrechnet.

2. Auftragserteilung und Auftragsannahme

Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Werk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über die Belagssorte, Bindemittelsorte, Mischgutmenge und Lieferbeginn. Bei rechtzeitiger Vorbestellung werden die vom Lieferwerk vereinbarten Leistungen per Stunde oder Tag zugesichert. Spezialmischgut und grössere Bezugsmengen sind so frühzeitig wie möglich zu avisieren. Sind für neue Belagssorten oder von Rezepturen des Bezügers Vorversuche notwendig, so sind deren Kosten nach vorheriger Absprache durch den Auftraggeber zu übernehmen. Der Besteller anerkennt das auf den Lieferscheinen ausgedruckte Gewicht.

3. Zusätze

Die Zumischung von Zusätzen und Bindemittel ist in Bezug auf die Wahl von Produkt oder Dosierung Sache des Belagslieferwerkes. Werden bestimmte Produkte oder Dosierungen durch den Bezüger verlangt, so wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung zugesichert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg auf das Verhalten des Belagstypen abgelehnt. Das Lieferwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt.
Die Verwendung von Einsprühmitteln und deren Menge geschieht bei Abholern auf deren eigenes Risiko.

4. Lieferung

Die Lieferungen erfolgen nach Möglichkeit gemäss den vereinbarten Bestellungen. Die Lieferzeit versteht sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus nicht vom Belagswerk verschuldeten Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferung oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Werke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch in keinem Fall gehaftet werden. Der Bezüger ist gehalten, allfällige Verspätungen, Arbeitsunterbrüche oder nicht mehr benötigtes aber vorbestelltes Material sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.

5. Gewährleistung und Haftung

Das Belagslieferwerk verpflichtet sich zu auftragskonformer Lieferung bezüglich Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Belagsqualität sind die Prüfungen des Mischgutes in Bezug auf die vorgegebenen Mischgutsollwerte. Ebenso haftet das Lieferwerk für Spezialrezepturen, sofern keine Vorbehalte angebracht worden sind.
Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lieferwerk – rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – beanstandetes Belagsmaterial kostenlos zu ersetzen oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.
Das Belagslieferwerk haftet nicht für ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Belagsmaterial. Ist durch den Besteller fehlerhaftes Belagsmaterial zum Einbau gelangt und konnte dies der Besteller nicht leicht erkennen, haftet das Belagswerk für Schäden an den mit dem gelieferten Belagsmaterial hergestellten Bauwerken nur soweit, als diese Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit des Belagsmaterials zurückzuführen sind. Ausserdem wird für die Bejahung einer Haftung vorausgesetzt, dass der Besteller selbst geschädigt wurde oder für den eingetretenen Schaden selbst haftet.
Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen. Für Strassenbeläge gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Garantiefristen gemäss VSS-Garantienorm 640 408 b, Seite 7 ff. In Ergänzung von Art. 8 SN-Norm 640 408 b wird festgehalten, dass die Verjährung einer Forderung aus der mangelhaften Lieferung von Mischgut in jedem Fall 5 Jahre nach der Lieferung des Mischgutes eintritt. Vorbehalten bleiben lediglich Art. 8 Abs. 4 (absichtlich verschwiegene Mängel) und Art. 8 Abs. 5 (Unterbrechung der Verjährung) SN-Norm 640 408 b.

6. Obliegenheiten des Bestellers

Wird das Belagsmaterial im Belagslieferwerk abgeholt, so ist es Sache des Bestellers, während des Transports für zweckmässigen Schutz des Mischgutes gegen Witterungseinflüsse zu sorgen. Ausserdem obliegt es dem Besteller, alle Vorkehrungen für das rechtzeitige und fachgerechte Einbauen des Belagsmaterials auf der Baustelle zu treffen. Für Qualitätseinbussen zufolge Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten durch den Besteller lehnt das Belagslieferwerk jede Verantwortung ab.

7. Mängelrügen

Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Belagsmaterials zu prüfen ob
a) die Angaben auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmen.
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.
Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bezügers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Belages Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Bezüger zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Belagslieferwerk nur erkannt, wenn sie von einer gemeinsam anerkannten Prüfstelle untersucht worden ist. Bestehen Zweifel an Untersuchungsresultaten, so sind in Anwesenheit eines Vertreters des Lieferwerks weitere Proben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Belagslieferwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Bezüger zu tragen.

8. Qualitätskontrollen

Das Lieferwerk führt die Eigenüberwachung gemäss SN-Normen durch. Von den durchgeführten Kontrollen werden die Ergebnisse auf Verlangen kostenlos an den Besteller abgegeben.

9. Mischgutsollwerte

Auf Verlangen des Bestellers gibt das Lieferwerk über die zu liefernden Normbeläge kostenlos Warendeklarationen ab, aus denen die Sollwerte und die verwendeten Mineralstoffe, Bindemittel und Zusätze ersichtlich sind. Sollwerte beruhen auf vorliegenden Resultaten aus bisheriger Produktion und werden wenn nötig auf Grund fachmännischer Erfahrung modifiziert.

10. Grossaufträge

Bei Grossaufträgen gehen besondere Vereinbarungen diesen allgemeinen Lieferbedingungen vor.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist, auch bei Lieferungen franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Belagswerkes.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Gerichtsstand am Geschäftsdomizil des Belagswerkes. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

Ausgabe 02.24

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR BETON

Alle Aufträge für Lieferungen von Beton werden auf Grund der nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen ausgeführt. Durch die Auftragserteilung anerkennt der Besteller die Gültigkeit der Lieferbedingungen. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie vom Betonwerk schriftlich bestätigt worden sind.

Für die Eigenschaften des frischen Betons sowie die Qualität des erhärteten Betons und der Prüfungen sind die der Bestellung zugrunde liegenden Normen massgebend. Lieferungen von Beton erfolgen gemäss SIA 262. Für Frisch- und Festbetonprüfungen gelten die in den Normen SIA 262/1 und SN EN 206 aufgeführten Prüfnormen.
 

1. Preislisten und Offerten

Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns auf Grund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf einen Monat beschränkt.

Alle Preise verstehen sich für Lieferung ab Betonwerk ohne MwSt. Die m3 -Preise beziehen sich auf 1 m3 verarbeiteten Beton.
CO2-Zuschlag: Wir behalten uns in Zukunft Preisänderungen aufgrund erhöhten CO2-Abgaben vor. Ebenfalls weisen wir darauf hin, dass der CO2-Index quartalsweise ändern und entsprechend angepasst werden kann.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben Preisanpassungen (z.B. wegen erhöhter Energie-, Rohstoffpreise, eingeschränkter Lieferketten).

Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Betonwerk geltenden Werköffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Betonübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal kann extra berechnet werden.

Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende Februar kann ein Zuschlag verrechnet werden. In Regionen mit extremen Witterungsverhältnissen, wie z.B. Bergregionen, kann in der Preisliste eine andere Zeitspanne festgelegt werden.

2. Auftragserteilung und Auftragsannahme

Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 15.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Das Betonwerk benötigt bei der Bestellung genaue und spezifische Angaben über Betonsorte (gemäss massgebender Norm SN EN 206), Betonmenge, Einbauart und gewünschte Konsistenz, Lieferbeginn und Lieferprogramm. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen. Wird bei Bestellungen Beton gemäss SIA 262 nach Eigenschaften verlangt, so sind die Eigenschaften nach SN EN 206 oder die NPK Betonsorte anzugeben.

Wird vom Besteller Beton gemäss SIA 262 nach Zusammensetzung verlangt, so sind detaillierte Abklärungen zur Machbarkeit zwischen Planer, Besteller und Betonwerk unumgänglich. Bei Beton nach Zusammensetzung garantiert das Betonwerk ausschliesslich die korrekte Zusammensetzung der Betonmischung im Rahmen der von der SN EN 206 festgelegten Toleranzen. Für die Zuständigkeit von Änderungen sind genaue Weisungen vorzusehen. Sind für die Herstellung eines Betons Vorversuche notwendig, sind deren Kosten, nach vorheriger Absprache, durch den Auftraggeber zu übernehmen.

Bei Lieferschwierigkeiten infolge höherer Gewalt und Betriebsstörungen behält sich die das Betonwerk vor, die Lieferzeiten entsprechend zu verlängern

3. Zusätze

Die Zumischung von Betonzusatzmitteln ist in Bezug auf die Wahl von Produkt und Dosierung Angelegenheit des Betonwerks. Werden bestimmte Produkte und/oder Dosierungen vom Besteller verlangt, wird nur die Einhaltung der geforderten Zumischung garantiert. In diesem Fall wird jede Haftung für den erwarteten Erfolg dieser Zusätze und ebenso das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf das Verhalten des Betons abgelehnt. Das Betonwerk ist dabei zur Verrechnung eines Mehrkostenzuschlags berechtigt.

Bei Bestellungen von Beton nach Eigenschaften gemäss SIA 262 erlischt automatisch jegliche Garantie für die Eigenschaften des Betons, wenn der Besteller die Verwendung eines bestimmten Betonzusatzmittels oder Ausgangsstoffes vorschreibt.

4. Lieferung

Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Stromunterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung durch andere Betonwerke angeboten. Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Materialabnahme dem Betonwerk sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für dadurch verursachten Materialverderb und andere Verzugsfolgen.

5. Garantie

Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für den Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen gemäss SIA 262/1 und SN EN 206 des Betons und der daraus durch das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters des Betonwerks hergestellten Probekörper. Für Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur aufgrund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung garantiert.

Im Rahmen dieser Garantie verpflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – beanstandeten Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten Beton hergestellten Bauwerken übernommen, vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf die mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurückgeführt werden müssen, und ferner der Besteller für den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden wird jede Haftung wegbedungen.

6. Mängelrüge

Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons zu prüfen, ob
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit seiner Bestellung übereinstimmt.
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.

Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab Werk die Übergabe des Betons auf den Lastwagen. Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Betonwerk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Möglichkeit vor dem Einbringen des Betons in die Schalung anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entdeckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers hinsichtlich der Qualität des gelieferten Betons Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich, so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet. Durch eine sofortige Einladung ist dem Betonwerk Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom Betonwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss den Vorschriften der Norm SN EN 206 vorgenommen und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung, dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt das Betonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind sie vom Besteller zu tragen.

7. Zahlungsbedingungen

Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende Zahlungsbedingungen: 30 Kalendertage, rein netto, nach Versand der Rechnung. Danach wird ein Verzugszins gem. OR geschuldet. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Betonwerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Betonwerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Ausgabe 02.24

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR KIES


1. Gewährleistung und Haftung

Das Lieferwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer Menge und Qualität. Massgebend für die Qualität sind ausschliesslich die in der jeweiligen Norm festgelegten Eigenschaften. Die für die Produkteigenschaften massgebenden Normen sind in der Preisliste den jeweiligen Produkten zugeordnet. Die Produkte werden überwacht und zertifiziert, soweit in der Norm gefordert.

Im Rahmen dieser Gewährleistung verpflichtet sich das Lieferwerk, rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge vorausgesetzt, beanstandetes Material kostenlos zu ersetzen, oder, wenn das Material beschränkt verwendbar ist, einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das angelieferte Material der Bestellung entspricht, jedoch für den beabsichtigten Zweck nicht verwendbar ist.

Das Lieferwerk haftet nicht für unsachgemässe und ungeeignete Verwendung von auftragskonform geliefertem Material. Bei Verwendung von Kies auf Flachdächern ist jede Haftung des Lieferwerkes für die Beschädigung der Dachhaut ausgeschlossen, ebenso haftet das Lieferwerk nicht für den Verbund mit Bindemitteln, wenn Splitt zur Oberflächenbehandlung verwendet wird.

Irgendwelche weitergehende Ansprüche wegen Liefermängel über die obigen Gewährleistungsansprüche hinaus werden ausdrücklich wegbedungen, insbesondere wird jede Haftung für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ausgeschlossen.

2. Preislisten und Offerten

Die Basispreise der gedruckten Preislisten gelten, besondere Vereinbarungen vorbehalten, ausschliesslich für Bauunternehmer. Die darin enthaltenen Preise und Konditionen gelten bis auf Widerruf oder bis zur Bekanntgabe neuer allgemein gültiger Preislisten. Sie werden erst mit der Annahme eines uns auf Grund dieser Preislisten erteilten Auftrags verbindlich. Die Gültigkeit von besonderen Offerten ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen auf einen Monat beschränkt.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben Preisanpassungen (z. B. wegen erhöhter Energie-, Rohstoffpreise, eingeschränkter Lieferketten).

Entstehen verglichen mit dem Stichtag (Datum der Offerte) Mehrkosten infolge ausserordentlicher Materialpreisänderungen, gestiegener Produktionskosten oder Transportkosten (inkl. Treibstoffe), werden
diese nachträglich zusätzlich verrechnet und abgegolten, sofern und soweit sie 3 % der gesamten Vergütung überschreiten.

Die Preise gelten ferner für Bezüge und Lieferungen innerhalb der im Kieswerk geltenden Werköffnungszeiten. Lieferungen ausserhalb dieser Zeit werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen entsprechende Zuschläge ausgeführt. Wird Lieferung franko Baustelle vereinbart, so gilt der dafür festgesetzte Transportpreis für den kürzesten, einwandfrei befahrbaren Anfuhrweg und die umgehende Kiesübernahme durch den Besteller. Zusätzliche Wartezeit für Fahrzeug und Personal kann extra berechnet werden.

Während der Wintermonate vom 1. Dezember bis Ende Februar kann ein Zuschlag verrechnet werden. In Regionen mit extremen Witterungsverhältnissen, wie z.B. Bergregionen, kann in der Preisliste eine andere Zeitspanne festgelegt werden.

3. Auftragserteilung und Auftragsannahme

Aufträge sollen am Vortag bis spätestens 16.00 Uhr erteilt werden. Vorbestellungen geniessen in der Auslieferung den Vorrang. Aufträge und Lieferungsabrufe werden stets nach Massgabe der jeweiligen Lieferungsmöglichkeit angenommen. 

Bei Lieferschwierigkeiten infolge höherer Gewalt und Betriebsstörungen behält sich das Lieferwerk vor, die Lieferzeiten entsprechend zu verlängern.

4. Mengen

Für Schüttdichte (t/m3) und Liefermenge (t oder m3) sind die Messungen im Werk (nicht auf der Baustelle) verbindlich. In Werken, wo das Material gewogen wird, erfolgt die Umrechnung auf m3 aufgrund der neutral ermittelten Durchschnittswerte für Schüttdichte und Feuchtigkeit.

5. Lademenge

Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften haben unsere Maschinisten und Chauffeure die Weisung, Fahrzeuge in keinem Fall zu überladen.

6. Zufahrt

Das Befahren von Zufahrten und Vorplätzen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen wird jede Haftung abgelehnt.

7. Termine

Das Lieferwerk ist bemüht, vereinbarte Termine einzuhalten und eventuelle Verspätungen frühzeitig zu melden. Das Lieferwerk haftet nicht infolge verspäteter Anlieferung des bestellten Materials.

8. Reklamationen

Der Besteller hat das Material bei Übergabe zu prüfen und allfällige Reklamationen unmittelbar nach Ablieferung des Materials anzubringen.

9. Materialuntersuchungen

Werden für einen bestimmten Verwendungszweck zusätzliche Untersuchungen im Labor verlangt, so gehen die entsprechenden Kosten, andere Abmachungen vorbehalten, zu Lasten des Auftraggebers.

10. Zahlungsbedingungen

Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und Nebenkosten wie z. B. Wartezeiten, Winterzuschlag etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vorbehalten, folgende Zahlungsbedingungen: 30 Kalendertage, rein netto, nach Versand der Rechnung. Danach wird ein Verzugszins gem. OR geschuldet. Sämtliche Lieferungen auf die gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen, unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrüchen. Das Kieswerk behält sich Teilfakturierungen vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist behält sich das Kieswerk die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, auch bei Lieferung franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Kieswerks. Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Ausgabe 02.24

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN FÜR ZEMENT

 

1. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AVB“ genannt) regeln die JURA Materials-Lieferungen von Zementen und anderen Betonzusatzstoffen.
Unter JURA Materials werden alle unter der Jura-Holding AG zusammengefassten Tochterunternehmen verstanden, namentlich die Jura-Cement-Fabriken AG, Wildegg sowie die Juracime S.A., Cornaux.
Die AVB finden auf alle Lieferungen von Zementen und anderen Betonzusatzstoffen und in der jeweils aktuellsten Fassung Anwendung. JURA Materials behält sich vor, die AVB jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen anzupassen.
Andere allgemeine Vertragsbedingungen gelten allein, wenn sie ausdrücklich schriftlich übernommen worden sind. Im Fall von Widersprüchen gehen alsdann die vorliegenden AVB denjenigen des Kunden vor.

2. Produkte

Die JURA Materials Zemente und Betonzusatzstoffe werden in besonderen Produktbeschreibungen, Normen, bauaufsichtlichen Zulassungen und vergleichbaren Dokumenten näher beschrieben.
Änderungen und Anpassungen der JURA Materials Zemente und Betonzusatzstoffe sind jederzeit möglich. JURA Materials in­formiert den Kunden rechtzeitig und bietet, falls erforderlich und möglich, Alternativen an.

3. Lieferung

JURA Materials bestimmt sowohl das Lieferwerk als auch das Auslieferungslager.
JURA Materials behält sich die Wahl der Transportmittel bzw. der Transporteure vor, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmt wurde.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich unter Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Nutzlast des jeweiligen Transportmittels. Andernfalls ist JURA Materials berechtigt, einen Zuschlag zu verrechnen.
Lieferungen per Bahn erfolgen ausschliesslich in ganzen Bahnwaggons (mindestens 54 Tonnen bei Normalspur), Lieferungen per LKW werden mit vollen Transportbehältern (mindestens 27 Tonnen) ausgeführt. Sackware wird auf EURO-Tauschpaletten (80 cm x 120 cm, Ladegewicht 1,2 t) abgegeben.

Der Kunde hat den Lieferort (Entlade- oder Verbrauchsort) bei der Bestellung vollständig anzugeben und Änderungen unverzüglich zu melden. Eine bevollmächtigte Person muss zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagers bzw. des Siloraums und zur Unterzeichnung des Lieferscheins verfügbar sein.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Anlieferung und der Entlad ungehindert, sicher, auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten erfolgen können. Andernfalls können der Sonderaufwand bzw. die durch die Behinderung entstandene Nachteile in Rechnung gestellt werden.

4. Bestellung

Zwingende Voraussetzung für die korrekte Erledigung der Bestellung ist die genaue Angabe des Bestimmungsortes (Lieferadresse), des Warenempfängers (Firma), der benötigten Zementsorte (Markenname bzw. Normbezeichnung), der Menge und des gewünschten Liefertermins (Datum und Lieferfenster). Bestellungen, die am Folgetag ihren Bestimmungsort erreichen sollen, müssen bis spätestens 10 Uhr vormittags (Bahntransport) bzw. 14 Uhr nachmittags (Strassentransport) am Vortag eingehen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit im Lieferwerk.

5. Termine / Fristen

JURA Materials bemüht sich, Lieferungen zu den bekannt gemachten Terminen fristgerecht auszuführen. Die Bekanntgabe der Liefertermine sind als informative ungefähre Zeitangaben zu verstehen. Es handelt sich nicht um verbindliche Zeitbestimmungen.
Verspätete Lieferungen setzen JURA Materials weder in Verzug, noch begründen sie Schadenersatzansprüche.

6. Höhere Gewalt

Wird eine der Parteien durch höhere Gewalt wie Krieg, Arbeitskampfmassnahmen, Pandemien oder durch sonstige Umstände, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen wie z.B. Transportbehinderungen, Verzögerungen bei der Versorgung mit Rohstoffen bzw. deren Abwendung mit einem angemessen technischen, logistischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag gehindert, so ruhen ihre Verpflichtungen, bis diese Umstände oder deren Folgen beseitigt sind, ohne dass Schadenersatzansprüche entstehen. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

Dauert der Unterbruch mehrere Wochen, so ist JURA Materials berechtigt, analog zu den Regeln über die Leistungsunmöglichkeit vom Vertrag zurück zu treten.

7. Preise

Sämtliche Preise sind Nettopreise in Schweizer Franken und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
Ausdrücklich vorbehalten bleiben Preisanpassungen (z.B. wegen erhöhter Energie-, Rohstoffpreise, eingeschränkter Lieferketten).

Es gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise franko Bestimmungsort (Siloverwendungsstelle, LKW-Entladeort, Zielbahnstation).

Die Preise gelten bei LKW-Lieferungen:

  • für Losezement franko Siloverwendungsstelle eingeblasen.
  • für Sackzement franko LKW-Entladeort oder abgeholt ab Werk.

Die Preise gelten bei Bahn-Lieferungen:

  • für Losezement franko Zielbahnstation.

8. CO2-Zuschlag

Preissteigerungen bei den CO2-Zertifikaten werden in Form eines Zuschlags berücksichtigt.

Dieser wird wie folgt ermittelt:

1) als Referenzwert wird ein CO2-Zertifikat-Preis in Höhe von 25,00 €/t herangezogen.
2) auf Basis dieses Referenzwertes wird die Veränderung im Vergleich zum durchschnittlichem CO2-Zertifikat-Preis eines jeden Quartales zum Quartalsende ermittelt.
3) eine Steigerung des CO2-Zertifikat-Preises um 1,00 €/t pro CO2-Zertifikat im Vergleich zum Referenzwert resultiert in einer Preiserhöhung des aktuell vereinbarten Netto-Preises Zement um 0,30 CHF/t.
4) sollte der CO2-Zertifikat-Preis unter 25,00 €/t sinken, erfolgt keine Senkung des Netto-Preises Zement.
5) der so berechnete Netto-Preis Zement wird ab dem Monatsersten des auf das entsprechende Quartal folgenden Monats berechnet.
6) der für die Ermittlung benötigte CO2-Zertifikat-Preis wird aus dem „EUA Primary Market Auction Report“ der EEX entnommen (Quartalsdurchschnitt des Auction Price €/t CO2).

9. Inkasso

Rechnungsstellung und Inkasso erfolgen in der Regel durch die Vertragspartner des Baumaterialhandels.

10. Gefahrtragung

Nutzen und Gefahr gehen mit Übergabe/Ablad am Bestimmungsort auf den Kunden über.
Als Bestimmungsort gilt bei LKW Lieferungen die Einblasevorrichtung am Silo, bei Bahnlieferungen das Abstellen der Waggons an der Zielbahnstation und bei Selbstabholung die Übergabe des Produktes.
Der Kunde trifft alle erforderlichen Massnahmen und Vorkehrungen, damit die Lieferung einwandfrei und sicher übergeben werden kann.
Kann die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig übergeben werden (z. B. wegen mangelhafter/defekter Anlagen, ungenügender Silokapazität, nicht frei zugänglicher Abladeort), so entfällt die Verantwortung von JURA Materials.

11. Gewährleistung

JURA Materials Zemente und Betonzusatzstoffe entsprechen der Norm SN EN 197-1 resp. der entsprechenden Produktnorm und unterliegen einer werkseigenen Produktionskontrolle. Diese Eigenüberwachung wird laufend durch eine Fremdüberwachung überprüft.

Darüber hinaus sind jegliche Gewährleistung und Haftung, soweit rechtlich zulässig, wegbedungen,

Insbesondere schliesst JURA Materials jede Haftung aus, wenn JURA Materials Zemente und Betonzusatzstoffe vom Kunden mit anderen Produkten vermischt werden.

Ausgeschlossen sind auch Ansprüche wegen Farbunterschieden, welche je nach Produktionswerk und Fabrikationsdatum auftreten können. JURA Materials bemüht sich um einen einheitlichen Farbton, doch kann ein solcher wegen der im Rohstoff enthaltenen Spurenelemente nicht garantiert werden. Farbunterschiede haben indessen keinen Einfluss auf die Qualität des Zements oder des Betonzusatzstoffes und stellen keinen Mangel dar.

12. Chromatarme Zemente

Der Sackaufdruck bei Sackzement bzw. der Lieferschein bei Losezement gibt Auskunft über die Reduktion des Chromatgehaltes der Zemente und Betonzusatzstoffe und die Wirksamkeitsdauer des betreffenden Reduktionsmittels.

JURA Materials Zemente sind grundsätzlich chromatarm im Sinn der ChemRRV Anhang 2.16 resp. RL 2003/53/EG. Unter Vorbehalt einer anderslautenden Abrede auf dem Sackdruck oder auf dem Lieferschein enthalten die Zemente Reduktionsmittel, die den löslichen Chrom (VI)-Gehalt auf 0.0002 % oder weniger bezogen auf die Trockenmasse beschränken.

Unbeschadet dessen hat der Kunde in jedem Fall die Sicherheitsratschläge laut Sackaufdruck bzw. des Sicherheitsdatenblattes genau zu beachten und insbesondere bei der Verarbeitung der Zemente ständig geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe sowie einen Augen- und Gesichtsschutz zu tragen. Der Kunde hat überdies bei der Verarbeitung die Wirksamkeitsdauer des Reduktionsmittels zu be­rücksichtigen. Der Kunde ist verantwortlich, dass die Warnhinweise vollumfänglich eingehalten werden.

13. Untersuchungs- und Rügepflicht, Rückstellproben

Der Kunde hat jede Lieferung unverzüglich auf ihre Vertragskonformität hin zu untersuchen, insbesondere bezüglich Sorte, Menge und Gewicht.

Allfällige Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen. Hierbei sind der Grund der Rüge und die Beschreibung der Beanstandung genau darzulegen. Die Rüge hat Angaben über den verwendeten Zement bzw. den betreffenden Betonzusatzstoff zu enthalten unter Angabe der Sorte, der Festigkeitsklasse und des entsprechenden Lieferscheins. Bei jeder Beanstandung ist zwingend vom Kunden an Ort und Stelle eine Rückstellprobe zu entnehmen.

Gewährleistungsansprüche können allein geltend gemacht werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäss nachgekommen ist.

Verspätete oder unvollständige Rügen lassen allfällige Gewährleistungsansprüche verwirken.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist das für den Sitz der operativen Gesellschaft zuständige Gericht.

Jura-Cement-Fabriken AG/Juracime S.A.
Ausgabe 02.22

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN TCC

 

1. Geltungsbereich

Sämtliche Dienstleistungen des TCC-Betonlabors erfolgt nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste und den Allgemeinen Auftragsbedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarung abgeändert oder ergänzt worden sind. Im Übrigen finden die Bestimmungen über den Auftrag (Art. 394 ff. OR) Anwendung.

2. Art und Umfang Leistungen

Gegenstand des Auftrages können Prüfungen, Messungen vor Ort, Beratungen oder eine Expertise in den Bereichen Betonherstellung, Betonanwendung und Gesteinskörnungen sein. Zudem ist das TCC-Betonlabor im Bereich der Betontechnologie gutachterlich tätig (Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, unabhängige und unparteiische Bewertung und Überprüfung nach dem aktuellen Stand der Technik). Das TCC-Betonlabor hat die Pflicht, den Auftraggeber aufmerksam zu machen und allenfalls abzumahnen, wenn dessen Weisungen bzgl. Ausführen, Kosten, Qualität, Terminen, etc unzweckmässig sind und gegen technische Regeln verstossen.

3. Durchführung des Auftrags

3.1 Der Auftrag wird durch eines des TCC-Betonlabors ausgeführt. Das TCC-Betonlabor gewährleistet dem Auftraggeber eine getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Auftrages. Besondere vereinbarte Termine für die Weitergabe von Ergebnissen oder die Fertigstellung eines Auftrages errechnen sich ab dem Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Proben. Für die Erfüllung des Auftrages ist das Betonlabor berechtigt, Unteraufträge an kompetente Unterauftragnehmer zu vergeben. Das TCC-Betonlabor holt vor der Vergabe von Arbeiten an Dritte die Zustimmung beim Auftraggeber ein. Für die Tätigkeit von Drittfirmen ist das TCC-Betonlabor verantwortlich. Werden Abweichungen von festgelegten Prüfabläufen oder Unregelmässigkeiten festgestellt, so informiert das TCCBetonlabor den Auftraggeber.

3.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die entsprechenden Probe, deren Prüfungen und Auswertungen vor Ort einzusehen. Arbeitsanweisungen und Dokumente (z.B. statistische Kenngrösse) dürfen aber nicht kopiert werden.

3.3 Die Probeanlieferungen erfolgen während den Öffnungszeiten (siehe Preisliste) oder nach Absprache. Werden Prüfkörper durch den Auftraggeber ausserhalb der Öffnungszeiten des TCC-Betonlabors deponiert, kann keine Verantwortung übernommen werden. Auch die Lagerung auf der Baustelle / im Werk und der daraus resultierenden Einflüsse unterliegt nicht unserer Verantwortung.

3.4 Die Resultate der Prüfungen beziehen sich in jedem Falle ausschliesslich auf die geprüften Proben. Berichte werden in der Sprache des Auftrages verfasst. Die Prüfberichte entsprechen den Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17025. Der Versand der Berichte erfolgt per Post. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Resultate per E-Mail verschickt werden. Das Originaldokument auf Papier mit Unterschrift ist die rechtsgültige Version.

3.5 Die Prüfberichte und dazugehörigen Dokumente werden während 13 Jahren aufbewahrt. Die Prüfkörper werden ohne anderslautende Abrede nach der Durchführung der Prüfung entsorgt. Möchte aber der Auftraggeber die Prüfkörper zurückerhalten, ist dies dem TCCBetonlabor bei der Auftragserteilung mitzuteilen.

3.6 Aufträge können nur im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis beider Vertragsparteien gekündigt werden.

4. Beanstandungen

Beanstandungen während der Ausführung von Prüfungen sind sofort, d.h. unmittelbar bei ihrer Feststellung, schriftlich oder mündlich bei der Laborleitung zu rügen. Beanstandungen an Prüfberichten und Resultaten müssen innerhalb von 4 Wochen beim TCC-Betonlabor schriftlich oder mündlich beim Laborleiter eingehen. Der Auftraggeber hat das Recht, sich über den Bearbeitungsstand seiner Reklamation und über den Prozess im Umgang der Beanstandungen informieren zu lassen.

5. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber darf dem TCC-Betonlabor keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder Ergebnis der Prüfungen verfälschen könnten. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem TCC-Betonlabor alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber darf seine Berichte als Ganzes vervielfältigen oder veröffentlichen. Auszugsweise Vervielfältigungen oder
Veröffentlichung bedürfen der schriftlichen Genehmigung des TCC-Betonlabors.

6. Vertraulichkeit

Das TCC-Betonlabor sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Dies umfasst insbesondere Tatsachen und Unterlagen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für den Fall der gesetzlichen oder behördlich angeordneten Verpflichtung zur Offenlegung, wobei das zur Aufklärung verpflichteten TCCBetonlabors den Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig, entsprechend informieren. Das TCC-Betonlabor können jedoch Ergebnisse öffentlich verwenden (in Kursen, Seminaren,...). Die Ergebnisse werden so dargestellt, dass kein Rückschluss auf den Auftraggeber (bzw. den Auftrag) möglich ist. Der Auftraggeber kann aber diese Form der Veröffentlichung schriftlich ausschliessen.

7. Zahlungsbedingungen

Sofern es nicht anders vereinbart ist, ist das zuständige TCC-Betonlabor nach Aufwand zu vergüten. Alle Preise verstehen sich in CHF, zuzüglich der Mehrwertsteuer. Zahlungsbedingung: 30 Tage netto. Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich monatlich oder nach Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug kann das TCC einen Verzugszins einfordern.

8. Haftung

Das TCC-Betonlabor haften allein bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz von Folgenschäden, wie namentlich Produktionsausfall, Bauverzögerungen, Nutzungsverlusten, Verlust von Aufträgen, entgangenem Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

9. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für den Auftraggeber und das akkreditierte TCC-Betonlabor ist Aarau. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches materielles Recht anwendbar (unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).

Technical Competence Center
Wildegg, April 2023